Bundesrahmenvertrag

Im folgenden haben Sie einen Überblick über die aktuellsten Beiträge in der Rubrik Bundesrahmenvertrag.
Veröffentlicht am 19.04.2024

Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) begrüßt die neue Regelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung nach § 125a SGB V (Blankoverordnung).

Dementsprechend sind bei Versicherten der PBeaKK auch ergotherapeutische Behandlungen auf der Grundlage einer Blankoverordnung möglich und abrechenbar.

Veröffentlicht am 18.04.2024

Gerne stellen wir unseren Mitgliedern hier eine Information für Verordnende zum Thema BLANKO-Verordnung zur Verfügung.

Leiten Sie diese gerne ausgedruckt oder per Mail an Ihre Verordnenden weiter.

Veröffentlicht am 04.04.2024

Wir beantworten Ihre Fragen zur BLANKO-Verordnung im Videotalk. In unserer kommenden Fragerunde am Mittwoch, 10. April von 12:30 - 14:30 Uhr sind noch Plätze frei.

In der 2-stündigen Fragerunde gehen wir jeweils themenbezogen auf Ihre Fragen ein.

Die Teilnahme ist BED-Mitglieder vorbehalten.

Veröffentlicht am 01.03.2024 - Aktualisiert am 28.03.2024

Gesetzlich vorgeschrieben: Patientenakte

Grundsätzlich ist das Führen einer Patientenakte inkl. Verlaufsdokumentation übergeordnet gesetzlich vorgeschrieben (=Patientenrechte):

§ 630 f BGB: Dokumentation der Behandlung

"(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen."

Veröffentlicht am 28.03.2024

Informationspflicht vor Behandlungsbeginn

Auch bei BLANKO-Verordnungen sind Leistungserbringende gemäß Patientenrechtegesetz § 630c Absatz 3 BGB verpflichtet, jeden Patienten und jede Patientin vor Behandlungsbeginn über die auf ihn oder sie zukommenden Kosten schriftlich zu informieren.

Im Fall einer BLANKO-Verordnung steht jedoch der endgültige Zuzahlungsbetrag erst nach Ablauf der 16-wöchigen Gültigkeit fest.

Wir geben unseren Mitgliedern Empfehlungen und Vorlagen an die Hand.

Veröffentlicht am 15.03.2024
BLANKO Webinar Teil 01

Wie angekündigt stellen wir unseren Mitgliedern eine Aufzeichnung des Webinars zur BLANKO-Verordnung zur Verfügung. 

Aufgrund der Fülle an Informationen erhalten Sie diese in zwei Teilen, heute zunächst Teil 1.

Veröffentlicht am 06.03.2024
BLANKO-Schnipsel 06: Beginn
Veröffentlicht am 01.03.2024
BLANKO-Schnipsel 05: Kein Regress für Heilmittelerbringende
Veröffentlicht am 29.02.2024

Wie angekündigt stellen wir unseren Mitgliedern das Handout zu unserer Webinarreihe BLANKO-Verordnung zur Verfügung.

Aufgrund der Dringlichkeit und der Fülle an Informationen handelt es sich hier zunächst um ein schlichtes Textdokument, in welchem Sie durch Klicken im Inhaltsverzeichnis jeweils direkt zu den Sie interessierenden Punkten gelangen können. 

Enthalten sind wie im Webinar sämtliche für die BLANKO-Versorgung entscheidenden Informationen und Empfehlungen in stichwortartiger Auflistung. Eine Videoaufzeichnung des Webinarvortrages werden wir unseren Mitgliedern im März wie angekündigt ebenfalls zur Verfügung stellen.

Für noch offene Fragen zur BLANKO-Versorgung bieten wir unseren Mitgliedern zusätzlich ein weiteres Format, nämlich die BLANKO Fragerunde an.

Veröffentlicht am 29.02.2024
BLANKO-Schnipsel 04: Pflicht oder Recht für Therapierende?
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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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